Weiße Kiste aus Polystyrolhartschaum.

Verpackung aus Polystyrolhartschaum. (Bild: koosen – stock.adobe.com)

Für die Verpackungsmaterialien Polystyrolschaum und Polyurethan-Weichschaum stehen Technologien zur Verfügung, um sie in einen Kreislauf zu überführen. So werden Polystyrolverpackungen über die dualen Systeme in Deutschland flächendeckend eingesammelt und können mit einer Sortenreinheit von bis zu 98 % hochwertig recycelt werden. Für Polyurethane stehen mit Technologien wie Glykolyse oder Hydrolyse effiziente Verfahren zu einem rohstofflichen Recycling zur Verfügung. Gemeinsam mit seinen Verbandsmitgliedern ist der FSK daran interessiert, die vorhandenen Recyclingprozesse auch für Verpackungsabfälle stetig zu verbessern, angefangen von der Sammlung über werk- und rohstoffliches Recycling bis zur Wiederverarbeitung. Mit diesem Beitrag möchte der FSK den gesetzlichen Rahmen dazu – das Verpackungsgesetz – transparent machen. Insbesondere von der am 1. Juli 2022 in Kraft tretenden jüngsten Novellierung sind viele Verbandsmitglieder betroffen und sollen über ihre Pflichten informiert werden. „Der FSK hat mit seinen Mitgliedsunternehmen Zugriff auf hervorragende Technologien und ausgezeichnete Recyclingmethoden. Gemeinsam mit dem DSD sind uns die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, und das Ziel, die notwendige Umsetzung voranzutreiben, sowie das Bewusstsein, dass dieser Fortschritt auch mit einem Commitment aller Beteiligten einhergehen muss“, erklärt Klaus Junginger, Geschäftsführer des FSK.

Über den FSK

Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane unterstützt seine Mitglieder bei Fragen rund um Schaumkunststoffe und Polyurethane. Zu seinen Anstrengungen im Bereich Vermeidung von Verpackungsabfällen setzt er sich für die Entwicklung nachhaltiger Verpackungen ein. Insbesondere Technologien zum Recycling sowie der Einsatz wiederverwertbarer Verpackungen stehen im Vordergrund.

1. Das Verpackungsgesetz von 2019

Nachdem die Verpackungsverordnung wiederholt novelliert wurde, wobei unter anderem die Pflicht, sich am DSD zu beteiligen, aufgelöst wurde, trat 1996 das Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft, das die Produktverantwortung für Verpackungen umfassend regelt. Zum 1. Januar 2019 wurde schließlich die Verpackungsverordnung (VerpackV) durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst [2]. Es ist die deutsche Realisierung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, gilt also ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Land in der EU verfügt über seine eigene Gesetzgebung zur Regelung von Verpackungsabfällen. In den EU-Ländern existiert demzufolge eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen, die häufig nur in Landessprache und nur selten in englischer Sprache verfügbar sind.

1.1. Pflichten für Hersteller von Verpackungen nach dem VerpackG

Das Gesetz betrifft alle Unternehmen, die in Deutschland erstmals gewerbsmäßig eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt (Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer). Für bestimmte Verpackungen muss in Deutschland der Hersteller die Entsorgung und das Recycling finanzieren. Das geschieht dadurch, dass er sich einem dualen System anschließt und für die entsprechende Dienstleistung bezahlt. Um das sicherzustellen, bringt das Verpackungsgesetz drei Pflichten mit sich:
•Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
•Beteiligung an einem dualen System für Inverkehrbringer (Hersteller).
•Datenmeldepflicht (Materialart, Masse usw. der Verpackungen) für registrierte Hersteller und Vertreiber. Wer seinen Pflichten aus dem VerpackG nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer es versäumt, sich einem dualen System anzuschließen, obwohl er dazu verpflichtet ist, muss mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro rechnen. Für versäumte Registrierung bei der ZSVR drohen bis zu 100.000 Euro Bußgeld, für falsche oder unvollständige Angaben bis zu 10.000 Euro. Im Folgenden werden diese Pflichten genauer erläutert. Die Begrifflichkeiten werden in Kapitel 3 erklärt.

1.1.1. Registrierungspflicht

Die Registrierung erfolgt bei der Zentralen Stelle Stiftung Verpackungsregister (ZSVR) mit Sitz in Osnabrück in das öffentliche Register „Lucid“ unter Angabe der Markennamen. Die ZSVR vergibt dann eine Registrierungsnummer, die für den Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages benötigt wird. Ohne Registrierung bei der ZSVR und entsprechende Lizenzierung ist der Vertrieb systembeteiligungspflichtiger Verpackungen samt deren Inhalt nicht erlaubt.

1.1.2. Beteiligung an einem dualen System

Jeder in Lucid registrierte Hersteller muss sich bei einem der in Deutschland durch die zuständige Landesbehörde zugelassenen (privatwirtschaftlich organisierten) dualen Systeme anmelden. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen zurückzunehmen.

1.1.3. Datenmeldepflicht

Die bei der Anmeldung an das duale System gemachten Angaben zu Verpackungsmengen und Materialart sowie die Registrierungsdaten (Name des dualen Systems, zugeteilte Registrierungsnummer) müssen von den Unternehmen unverzüglich auch im Verpackungsregister Lucid der ZSVR gemeldet werden.

2. Novellierung des Verpackungsgesetzes 2021

Mit der Novellierung und Inkrafttreten ab dem 3. Juli 2021 wurde das VerpackG an aktuelle EU-Richtlinien angepasst. Die Neuregelungen der Registrierungspflichten treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

2.1. Erweiterte Registrierungspflicht

Eine der wichtigsten Änderungen besteht darin, dass ab diesem Zeitraum nicht mehr nur die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sondern alle mit Ware befüllten Verpackungen registriert werden müssen, also insbesondere auch Transportverpackungen, gewerbliche Verkaufsverpackungen, Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Mehrwegverpackungen. Bei der Registrierung müssen zukünftig Angaben zur „Verpackungsart“ gemacht werden. Die Datenmeldung erfolgt aufgeschlüsselt nach Materialart. Bereits registrierte Hersteller sollten also unbedingt prüfen, ob bei ihnen auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen, um diese dann gegebenenfalls noch nachzumelden.

2.2. Dokumentation zur Rücknahme nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen galt bereits in der Vergangenheit eine Rücknahmepflicht (vergl. Kap. 3.1.2.). Neu hinzugekommen ist seit Juli 2021 die Pflicht, den (gewerblichen) Endverbraucher über die verfügbaren Rücknahmemöglichkeiten zu informieren. Zusätzlich ist seit Januar 2022 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren, in welchem Umfang die Rücknahmepflicht und Verwertungspflicht erfüllt wurden, also welche Verpackungen jeweils im laufenden Jahr in Verkehr gebracht wurden, zurückgenommen und verwertet wurden.

2.3. Elektronische Marktplätze und Dienstleister

Elektronische Marktplätze dürfen den Verkauf von Verpackungen nur noch ermöglichen, wenn sie überprüft haben, dass der Hersteller seinen Pflichten (Registrierung, Systembeteiligung) nachkommt. Auch Dienstleister, beispielsweise Abfüller, müssen prüfen und sicherstellen, dass der Hersteller seinen Pflichten aus dem VerpackG nachkommt.

Helle Dämmplatten, die in durchsichtiger Plastikfolie eingepackt sind.
Kunststoff-Folie als Verpackung für Dämmplatten. (Bild: Jürgen Fälchle – stock.adobe.com)

3. Begriffsbestimmungen

3.1. Erstinverkehrbringer (Hersteller)

Erstinverkehrbringer im Sinne des VerpackG können Hersteller, (Online-)Händler und Importeure sein. Verpflichteter Inverkehrbringer (Hersteller) ist derjenige, der erstmals entgeltlich oder unentgeltlich mit Ware befüllte Verpackungen an Dritte abgibt mit dem Ziel des Verkaufs, des Verbrauchs oder der Verwendung, wenn diese Verpackung typischerweise bei Endverbrauchern als Abfall anfällt. Als Inverkehrbringen gilt nicht, wenn ein Befüller im Auftrag eines Dritten Verpackungen befüllt und die befüllte Verpackung an den Auftraggeber zurückgibt. Bei Importen nach Deutschland gilt derjenige als Hersteller im Sinne des VerpackG, der die mit Ware gefüllte Verpackung in den Geltungsbereich, also in die Bundesrepublik Deutschland einführt. Entscheidend dabei ist, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland für die Ware rechtlich verantwortlich ist, also beispielsweise für Verlust oder Beschädigung aufkommt oder für die Verzollung verantwortlich ist. Im Einzelfall kann das vom genauen Wortlaut des Vertrages zwischen Käufer und Verkäufer abhängen.

3.2. Endverbraucher

Hauptgruppe der Endverbraucher sind naturgemäß alle privaten Haushalte. Aufgrund der in vergleichbarer Menge dort anfallenden Verpackungsabfälle zählen aber auch beispielsweise Gaststätten, Kantinen, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen oder Büros zur Gruppe der Endverbraucher. Je nach Abfallmengen (haushaltstypische Abfallentsorgung bis 1.100 l) können auch Handwerks- oder Landwirtschaftsbetriebe zu dieser Gruppe gehören.

3.3. Systembeteiligungspflicht

Der Begriff „Verpackungen“ steht im VerpackG immer für die Verkaufseinheit von Ware und Verpackung. Es unterliegen also nur befüllte Verpackungen dem VerpackG. Prinzipiell zu unterscheiden sind in der Praxis drei Verpackungsarten:
•Verkaufsverpackung, die typischerweise beim Endverbraucher als Einheit aus Ware und Verpackung angeboten wird.
• Umverpackung, die typischerweise mehrere Verkaufseinheiten enthält.
• Transportverpackung, die typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt ist. Derjenige, der Verpackungen mit Ware befüllt und in Verkehr bringt, muss für deren Entsorgung beziehungsweise Recycling bezahlen, indem er sich einem dualen System anschließt. Der Fachbegriff lautet hier „Systembeteiligungspflicht“. Um systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt es sich, wenn die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackung nach Gebrauch typischerweise bei einem Endverbraucher als Abfall anfällt. Die ZSVR stellt einen Katalog [3] mit typischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zur Verfügung. Im Bereich Schaumkunststoffe spielen insbesondere Polystyrolverpackungen, und Polyurethanweichschäume eine wichtige Rolle. Aber auch Die Schaumkunststoffe selbst werden wiederum verpackt und damit sind auch die Hersteller von beispielsweise Matratzen oder Dämmplatten betroffen. Im Versandhandel werden Waren typischerweise in „Versandverpackungen“ an den Käufer geschickt. Auch hier gilt: Derjenige, der die Versandpackung mit Ware befüllt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Geht die Verpackung an einen Endverbraucher, dann ist auch diese systembeteiligungspflichtig. Nicht systembeteiligungspflichtig sind dem VerpackG zufolge Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei Endverbrauchern als Abfall anfallen, sowie Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern.

3.4. Schadstoffhaltige Füllgüter

Schadstoffhaltige Füllgüter werden in Anhang 2 des VerpackG näher definiert. Hierunter fallen Stoffe und Gemische, die nach Chemikalienverbotsordnung im Einzelhandel dem Selbstbedienungsverbot unterliegen, also vom Personal unter Verschluss aufbewahrt werden müssen. Ebenso werden explizit Gemische aus Diphenylmethan-4,4‘-diisocyanaten (MDI) genannt, die mit dem H-Satz H334 gekennzeichnet sind und in Druckgasverpackungen in Verkehr gebracht werden, also beispielsweise Montageschaum.

Literatur

1] Umweltbundesamt / CONVERSIO Market & Strategy GmbH [2] http://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/ [3] https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalogsystembeteiligungspflicht/ produktsuche-im-katalog [4] https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/themenpakete/check-binich- verpflichtet/schnell-check.

Quelle: FSK

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