Dezember 2012

Technische Schutzrechte wie Patente und Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen. Dabei hat ein Patent eine maximale Laufzeit von 20 Jahren ab dem Anmeldetag, ein Gebrauchsmuster läuft maximal zehn Jahre. Technische Erfindungen sind oft das Ergebnis von Forschungs- und Entwicklungsprozessen. Solche Prozesse nehmen üblicherweise Zeit in Anspruch – nach Meinung vieler Unternehmensverantwortlicher zu viel Zeit. Wie dem auch sei – es stellt sich die Frage, wann ein entsprechendes Schutzrecht angemeldet werden soll.

Erfolgt die Anmeldung zu einem sehr frühen Zeitpunkt im Entwicklungsprozess, kann es sein, dass die Entwicklung noch nicht abgeschlossen war und weitere, auch schutzrechtsfähige Ideen nach der Anmeldung entstehen, die dann nicht mehr in diese Anmeldung aufgenommen werden können. Des Weiteren bedeutet eine frühe Anmeldung auch ein Ablaufen der maximalen Schutzdauer zu einem früheren Zeitpunkt. Andererseits steigt aber das Risiko einer Schutzrechtsverweigerung mit der Verschiebung des Anmeldezeitpunkts nach hinten: Klar ist, dass eine Erfindung nicht mehr als neu betrachtet wird und damit nicht mehr schutzrechtsfähig ist, nachdem sie der Öffentlichkeit zugänglich wurde.

Wichtig: Der Anmeldezeitpunkt

Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Ausstellungs- oder Messeprivileg und die Neuheitsschonfrist beim Gebrauchsmuster. Diese Ausnahmen sind aber eng geregelt: Das Ausstellungsprivileg gilt nur für einige wenige Messen und auch nur dann, wenn der Inhaber der Erfindung selbst die Erfindung veröffentlicht. Die Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmuster beträgt ein halbes Jahr, wobei aber berücksichtigt werden muss, dass Gebrauchsmuster nur für Vorrichtungen eintragungsfähig sind, das heißt für den Schutz von Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Das Problem des früheren Ablaufs des Patentschutzes lässt sich zumindest bei zulassungspflichtigen Pharmaka und Pflanzenschutzmitteln unter bestimmten Voraussetzungen durch das ergänzende Schutzzertifikat lösen. Für Erfindungen außerhalb des Pharma- und Pflanzenschutz-Sektors steht dieses nicht zur Verfügung, sodass das Problem des Anmeldezeitpunkts für andere als Pharma- und Pflanzenschutz-Unternehmen noch drängender ist. Der Rat kann nur lauten, lieber früher anzumelden und eventuell maximale Schutzdauer zu verlieren, als zu lange zu warten und Gefahr zu laufen, kein Schutzrecht mehr zur Erteilung führen zu können.

Die Gefahr, dass der Inhalt einer Erfindung an die Öffentlichkeit kommen kann, steigt mit der Dauer des Versuchs der Geheimhaltung. Andererseits werden nur wenige Patente für die maximale Schutzdauer von 20 Jahren aufrechterhalten.

Maximale Schutzdauer lohnt bei Schlüsseltechnologien
Für die Aufrechterhaltung sind jährlich steigende Gebühren zu entrichten, was sich unter wirtschaftlichen Kriterien nur für Schlüsselpatente lohnt, für die der Wettbewerb im Laufe der Jahre noch keine oder nur wirtschaftlich aufwändige Umgehungslösungen gefunden hat. Zusätzlich stehen Strategien zur Verfügung, die Schutzdauer zu verlängern, wobei die entsprechenden Maßnahmen relativ früh eingeleitet werden müssen: Zum einen können innerhalb des Prioritätsjahres, also im ersten Jahr nach der Erstanmeldung, Nachanmeldungen eingereicht werden. Beispielsweise kann eine europäische Nachanmeldung unter Benennung von Deutschland ein Jahr nach dem Erstanmeldetag eingereicht werden.

Der deutsche Teil des aus dieser Nachanmeldung erwachsenden europäischen Patents kann maximal 20 Jahre ab dem europäischen Anmeldetag aufrecht erhalten werden, das heißt 21 Jahre nach dem deutschen Erstanmeldetag. Genau so kann unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Erstanameldung eine internationale Patentanmeldung unter Benennung von Europa mit Benennung von Deutschland eingereicht werden. Der Effekt für den Patentschutz in Deutschland ist identisch auch über die unmittelbare europäische Nachanmeldung erreichbar. Dabei kann der Inhalt der Nach- gegenüber dem der Erstanmeldung erweitert werden, wobei das Prioritätsrecht selbstverständlich nur für den Teil gilt, der bereits in der Erstanmeldung offenbart war.

Eine andere Möglichkeit, eine Weiterentwicklung schützen zu können, besteht in dem Zusatzpatent nach §16PatG. Dabei kann bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Anmeldung ein Zusatzpatent beantragt werden, wenn eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung darstellt. Das Zusatzpatent endet mit dem Patent für die ältere Erfindung, sodass eine Verlängerung der Schutzdauer über ein Zusatzpatent nicht möglich ist.

Geschmacksmuster als Alternative zum Patent

Unter der Voraussetzung, dass die Erfindung in einer Vorrichtung realisiert wird, und es möglich ist, der Gestaltung der Vorrichtung Eigenart zu verleihen, sodass sie sich von anderen Vorrichtungen abhebt, kann es möglich sein, ein Geschmacksmuster für die Vorrichtung zu erhalten. Technische Funktionen sind dabei allerdings ausdrücklich nicht Inhalt dieses Schutzes. Die maximale Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre. Zusätzlich gilt für ein Geschmacksmuster eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr. Somit kann mit einem Geschmacksmuster zumindest ein gewisser Abschreckungseffekt auch nach Ablauf entsprechender Patente oder Gebrauchsmuster erzielt werden.

Eine einfache Methode: Betriebsgeheimnis

Letztendlich ist es auch möglich, eine Erfindung intern zum Betriebsgeheimnis zu erklären und kein Schutzrecht auf die Erfindung anzumelden. Unabhängig von Amtsgebühren und eventuellen Anwaltshonoraren zahlt jeder Patentinhaber den Preis für sein Schutzrecht, dass sein Inhalt veröffentlicht wird, wobei niemand ohne die Erlaubnis des Patentinhabers die Erfindung benutzen darf, solange das Patent in Kraft ist. Das gleiche gilt für Gebrauchsmuster. Jede Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht, wenn sie nicht zum Geheimpatent nach § 50 PatG erklärt wird. Eine solche Erklärung wird für Staatsgeheimnisse abgegeben, also für Erfindungen, die die Sicherheit des Staates betreffen. Wird eine Erfindung intern zum Betriebsgeheimnis erklärt, erfolgt keine Offenbarung an die Öffentlichkeit, solange es gelingt, die Erfindung geheimzuhalten. Dies dürfte aber für den langen Zeitraum einer maximalen Patentlaufzeit nur schwer gelingen und wegen der fortschreitenden elektronischen Datenspeicherung noch schwerer sicherzustellen sein. Insbesondere, wenn sich eine Erfindung in einer zu verkaufenden Vorrichtung konkretisiert, ist zur Anmeldung von Schutzrechten dringend zu raten.

Die Ausführungen in dieser Kolumne wurden sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen erstellt. Trotzdem können sie eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Rechtliche Ansprüche lassen sich aus dem Inhalt dieses Artikels nicht herleiten.

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