In diesem Zusammenhang stellt der Zentralverband Oberflächentechnik, Hilden, klar: Chrom ist nicht verboten! Der korrekte Terminus technicus für diese Zulassungspraxis lautet: „Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Dieses Konstrukt ist uns allen geläufig. Der Autoführerschein unterliegt einem vergleichbaren Regularium: Autofahren ist verboten, es sei denn, man verfügt über eine spezielle Erlaubnis. Führerschein und Zulassung sind vor diesem Hintergrund vergleichbar: Wie nach der Führerscheinprüfung darf jeder seine Chromtrioxid-Verwendung „fahren“, der Regelkonformität gemäß Reach nachweisen konnte und die Erlaubnis offiziell erteilt bekommen hat. Die Zulassungspflicht ist also nicht gleichbedeutend mit einem Bann oder totalen Verbot! Und gilt vor allem für Chromtrioxid, ein Oxid des Chroms, und nicht etwa für metallisches Chrom. Chrom als Metall ist vollkommen unbedenklich und für viele technische Anwendungen unverzichtbar! Es ist nicht verboten und wird es auch nicht werden – es braucht auch keine Zulassung! Chrombeschichtete Bauteile können auch zukünftig ohne Einschränkungen importiert und eingesetzt werden. Die Zulassungspflicht betrifft ausschließlich eine vollkommen andere chemische Substanz mit völlig anderen Eigenschaften – eben das Chromtrioxid, auch Chrom(VI)-oxid genannt. Einige Autorisierungsverfahren für Chromtrioxid, das bei der galvanischen Abscheidung eine wichtige Rolle spielt, laufen noch beziehungsweise verzögern sich. Für technische Anwender metallischen Chroms stellt sich somit die Frage nach Alternativen, verlässlichen Bezugsquellen, sofern eine galvanotechnische Herstellung in Europa keine oder keine ausreichend lange Zulassung bekommen sollte.
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