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(Bild: Pixabay)

 

Bei den neu zur Kandidatenliste der ECHA hinzugefügten Substanzen handelt es sich um:

  • 2-Methoxyethylacetat steht unter dem Verdacht, fortpflanzungsgefährdend zu sein. Die Verbindung wird unter anderem als industrielles Lösungsmittel für Harze, Öle und verschiedene Gummiarten eingesetzt.
  • TNPP beziehungsweise Tris(4-nonylphenyl)phosphit  (≥ 0,1 Massenprozent 4-Nonylphenol) werden endokrinschädliche Eigenschaften zugeschrieben. Der Stoff wird als Antioxydans und Stabilisator für diverse Polymere eingesetzt.
  • 2,3,3,3-Tetrafluor-2-(heptafluorpropoxy)propionsäure sowie ihre Salze und ihre Acylhalogenide haben nach Ansicht der ECHA wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die Umwelt und menschliche Gesundheit. Sie dienen als Verarbeitungshilfsmittel bei der Fluorpolymerproduktion und Substitut für Perfluoroctansäure (PFOA).
  • 4-tert Butylphenol werden endokrinschädliche Eigenschaften zugeschrieben. Angewendet wird der Stoff bei der Herstellung unter anderem von Polycarbonaten, Phenolharzen, Epoxidharzen, Farben, Klebern und Beschichtungen.

In diesem Zusammenhang verweist der FBDi ausdrücklich auf sofortige Informationspflichten für Unternehmen in Verbindung mit den in der Kandidatenliste aufgeführten Stoffen: Enthalten Erzeugnisse mehr als 0,1 Massenprozent eines in der Kandidatenliste genannten SVHCs, müssen Unternehmen innerhalb der EU ihren gewerblichen Kunden zur sicheren Verwendung dieses Erzeugnisses ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, mindestens aber den Namen des enthaltenen Stoffes angeben. Verbrauchern sind diese Informationen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung zu stellen. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Massenprozent auch für solche Erzeugnisse, die bereits Bestandteil eines anderen Erzeugnisses geworden sind – d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.

Beschränkung von Blei in PVC-Erzeugnissen

Die EU möchte die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen zur Herstellung von PVC-Erzeugnissen sowie das Inverkehrbringen bleihaltiger PVC-Erzeugnisse beschränken und hat dazu einen Gesetzesentwurf zur Ergänzung des Anhangs XVII der REACh-Verordnung (Eintrag Nr. 63) veröffentlicht. PVC-Erzeugnisse dürfen hiernach nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die Blei-Konzentration ≥ 0,1 Massenprozent des PVC-Materials beträgt. Ausnahmeregelungen existieren u. a. für Hart- und Weich-PVC-Recyclingmaterial sowie für PVC-Kieselsäure-Separatoren in Bleibatterien. Der Übergangszeitraum beträgt 24 Monate ab Inkrafttreten.

Der Anhang XVII listet Stoffe, Stoffgruppen oder Gemische samt zugehörigen Beschränkungsbedingungen, die wegen ihrer Gesundheits- oder Umweltrisiken nicht oder nur eingeschränkt hergestellt, in Verkehr gebracht oder eingesetzt werden dürfen.

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