Januar 2013

Verpackungen müssen üblicherweise günstig in der Herstellung sein. Der Kunde ist in der Regel nur bereit, für das eigentliche Produkt, nicht aber für die Verpackung zu zahlen. Somit ergibt sich die Frage, ob es sich für solche „Wegwerf-Artikel“ lohnt, ein oder sogar mehrere gewerbliche Schutzrechte anzumelden, da die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte mit finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden ist. Andererseits muss eine Verpackung auch eine Vielzahl von Funktionen erfüllen: Das eigentliche Produkt muss durch die Verpackung gegen Beschädigung geschützt werden. Darüber hinaus soll die Verpackung in den meisten Fällen zusätzlich die Aufmerksamkeit des potenziellen Käufers erwecken und eine Werbebotschaft transportieren. Um allgemein die Frage zu beantworten, ob sich die Anmeldung eines Schutzrechtes für ein Produkt lohnt, sollte daher weniger auf die Kosten des Produkts, sondern auf seinen Wert im Sinne von Nutzen abgestellt werden.

Patent oder Gebrauchsmuster – das ist hier die Frage
Entsprechend den unterschiedlichen Funktionen kommen für den Schutz unterschiedliche gewerbliche Schutzrechte in Betracht: Für den Schutz einer technischen Funktion, wie beispielsweise den Produktschutz, bietet sich das Gebrauchsmuster oder das Patent an. Zielt der Focus mehr auf das Design, den Transport einer Werbebotschaft oder einen Hinweis auf die Herkunft, so sollte man an ein Geschmacksmuster oder eine Marke denken.

Voraussetzung für die Erlangung eines Patents beziehungsweise Gebrauchsmusters ist, dass der zu schützende Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit (Patent) beziehungsweise einem erfinderischen Schritt (Gebrauchsmuster) beruht. Die weitere Voraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit ist bei einer Verpackung im hier benutzten Sinne sicherlich gegeben. Um ein Design mit einem Geschmacksmuster schützen zu lassen, muss dieses Design ebenfalls neu sein und über Eigenart verfügen.

Eine Markeneintragung setzt voraus, dass die zu schützenden Zeichen für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig sind und weitere absolute Eintragungshindernisse gemäß § 8 Markengesetz (MarkenG) nicht vorliegen. Inhaber älterer, verwechslungsfähiger Marken können einer Eintragung widersprechen, wobei bei einem begründeten Widerspruch die Marke aus dem Register gelöscht wird.

Eine Marke für eine Verpackung ist sicherlich nur für einen Verpackungshersteller interessant, das heißt nur dann interessant, wenn die Verpackung das Produkt ist. Ein Hersteller eines verpackten Produktes wird eine Marke für sein Produkt, nicht aber eine separate Marke für die Verpackung des Produktes anmelden wollen.

Anders sieht dies beim Geschmacksmuster aus: Wenn die Verpackung eine eigenwillige Form aufweist, also Eigenart besitzt, mit der potenzielle Käufer vielleicht in spezieller Form angesprochen werden, so kann es sehr wohl vorteilhaft sein, diese Verpackung gegen Nachahmung zu schützen. Eine Geschmacksmuster-Eintragung ist dabei relativ schnell und günstig zu erreichen.

Aufgepasst bei der Patent-Formulierung

Weist die Verpackung eine außergewöhnliche, neue technische Funktion auf, kommen technische Schutzrechte wie das Patent und das Gebrauchsmuster in Betracht. Ein innovatives Herstellungsverfahren der Verpackung lässt sich mit einem Patent schützen. Das bedeutet, dass sich für den Patentschutz Vorrichtungs- und Verfahrensansprüche eignen, während sich Verfahrensansprüche dem Gebrauchsmusterschutz entziehen. Bei Verfahrensansprüchen sollte immer darüber nachgedacht werden, ob nicht eine Geheimhaltung ohne Patentschutz den besseren Schutz bietet. Da jede Patentanmeldung spätestens 18 Monaten nach dem Anmeldetag veröffentlicht wird, kann jeder Dritte ab diesem Offenlegungstag die Erfindung nachvollziehen.

Es bleibt dem Formulierungsgeschick des Erstellers des Anmeldetextes überlassen, diesen einerseits so ausführlich zu gestalten, dass die Erteilungserfordernisse erfüllt sind, andererseits aber bei der Formulierung auch so allgemein zu bleiben, dass ein Nachahmen nicht ohne Weiteres möglich ist. Kann die Verwendung eines bestimmten Verfahrens an dem in Verkehr gebrachten Produkt nicht nachgewiesen werden, ist der Nachweis einer Patentverletzung nur sehr schwierig zu erbringen. Vorrichtungsansprüche andererseits sind wegen der einfachen Nachweisbarkeit relativ einfach durchzusetzen.

Bei einem schnelllebigen Produkt, um das es sich bei einer Verpackung gerne handelt, bietet sich das Gebrauchsmuster wegen seiner schnellen Eintragbarkeit und der geringen Anmeldekosten an. Dabei wird allerdings schnell vergessen, dass für die Ausformulierung einer Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche Sorgfalt an den Tag zu legen ist wie bei der Ausformulierung einer Patentanmeldung. Können die erfinderischen Merkmale der Verpackung so allgemein formuliert werden, dass sie nicht nur eine konkrete Verpackung schützen, sondern auch bei weiteren, auch zukünftigen Anwendungen Berücksichtigung finden können, so ist die Anmeldung eines Patents überlegenswert. Das Patent weist gegenüber dem Gebrauchsmuster eine längere maximale Schutzdauer (20 Jahre gegenüber 10 Jahren) und als geprüftes Schutzrecht eine größere Abschreckungswirkung auf.

Für die Eintragung eines Gebrauchsmusters ist es nur erforderlich, dass formale Kriterien eingehalten werden. Eine inhaltliche Prüfung erfolgt im Gegensatz zu einer Patentanmeldung nicht. Daher ist im Falle des Versuchs der Durchsetzung eines Gebrauchsmusters die Vermutung, dass das Gebrauchsmuster einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhält, für den Angegriffenen naheliegend. Als Reaktion auf einen Angriff aus einem Gebrauchsmuster ist daher ein Löschungsantrag üblich. Insbesondere ist ein Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren mit deutlich geringeren Gebühren verbunden als ein Patent-Nichtigkeitsverfahren. Auch ist es schwierig, aus einem Gebrauchsmuster heraus eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Aus dem oben Gesagten wird klar, dass eine generelle Empfehlung, ob sich die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts für eine Verpackung lohnt, nicht gegeben werden kann. Die Frage, ob und welches Schutzrecht angemeldet werden soll, bleibt daher eine Einzelfallentscheidung, die sorgfältig überlegt sein will.

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