Juni 2012

Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitgliedstaat der EU und somit zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verpflichtet. Bereits seit Dezember 2009 besteht die Pflicht für Produkte, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, das Konformitätsbewertungs-verfahren durchzuführen. Jedoch enthält die Richtlinie keine eindeutige Aussage über Spritzgießwerkzeuge. Daher befindet sich die Branche in einer unklaren juristischen Sachlage. Spritzgießwerkzeuge erfüllen jedoch die Bedingungen der Definition von auswechselbaren Ausrüstungen, die sich im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie befinden. Nach Artikel 2b) sind auswechselbare Ausrüstungen dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Bediener selbst an einer Maschine nach deren Inbetriebnahme angebracht werden. Zudem ändern oder erweitern sie die Funktion der Maschine. Eine weitere Erläuterung, warum Spritzgießwerkzeuge keine unvollständigen Maschinen beziehungsweise „Werkzeuge“ im Sinne der Maschinenrichtlinie darstellen, ist in Fachzeitschriften bereits ausführlich dargelegt worden.

Unklare juristische Sachlage

Erfüllt ein Spritzgießwerkzeug alle Merkmale des Artikels 2b), wird es laut Maschinenrichtlinie als auswechselbare Ausrüstung eingeordnet und somit besteht auch die Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Die Thematik wird von verschiedenen Verbänden kontrovers diskutiert. Der Streitpunkt besteht insbesondere in der Fragestellung, ob Werkzeuge die Maschinenfunktion erweitern und sich in der Folge nicht mehr vom Sicherheitskonzept der Maschine erfassen lassen. Im Rahmen des VDMA-Infotags-Werkzeugbau beschrieb Thomas Kraus, der VDMA-Fachmann für die Maschinenrichtlinie, den Sachverhalt in ähnlicher Weise. Demnach gibt es Werkzeuge, die lediglich der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine dienen und somit nicht von der Maschinenrichtlinie betroffen sind. Jedoch können Spritzgießwerkzeuge auch als auswechselbare Ausrüstung gelten, wenn diese die Funktion der Maschine erweitern. Unabhängig von der Frage, ob eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, rät Kraus die Elemente des Konformitätsbewertungsverfahrens zu nutzen.

Der Rückgriff auf die Vorgaben der Maschinenrichtlinie sei sinnvoll, um sich als Unternehmen haftungsrechtlich im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) absichern zu können. Bestätigt wurde diese unklare Sachlage durch den Bundesratsvertreter der Länder für die Maschinenrichtlinie (Richtlinienvertreter) Ludwig Finkeldei. Spritzgießwerkzeuge erweitern demnach, zum Beispiel durch den Einsatz von Heißkanal- anstatt Kaltkanalwerkzeugen oder Mehrplatten beziehungsweise Isolierkanalwerkzeugen, bereits bestehende Funktion. „Ob eine Form als Werkzeug oder auswechselbare Ausrüstung im Sinne der Maschinenrichtlinie anzusehen ist, können nur Sie selbst im Einzelfall mit Sachverstand entscheiden“, erklärte Finkeldei und forderte somit die Hersteller zur Eigeninitiative auf.

Fahrplan zur CE-Kennzeichnung

Es gibt bislang keinen eindeutigen juristischen Wegweiser in dieser diffusen Sachlage. Zudem sind die Grenzen bis auf wenige Beispiele nicht klar gesteckt, wann es sich bei Spritzgießwerkzeugen um auswechselbare Ausrüstungen handelt. Klar ist jedoch, dass Spritzgießwerkzeuge die Merkmale einer auswechselbaren Ausrüstung erfüllen können und wenn dies der Fall ist, muss der Hersteller das Konformitätsbewertungs-verfahren durchgeführen. Der VDWF als Branchenverband hat bereits im Herbst 2010 beschlossen, die undefinierte rechtliche Situation nicht weiter zu hinterfragen und stattdessen zu handeln. Es wurden die technischen Dokumentationen wie Werkzeugbegleitbücher und Betriebsanleitungen einiger Werkzeug- und Formenbauer analysiert und mit den juristischen Vorgaben der Maschinenrichtlinie verglichen. Das Ergebnis ist ein praxisbezogener Leitfaden, der in Form eines Ausschusses durch ein Expertengremium erstellt und geprüft wurde. Im Mittelpunkt stand eine einfache, flotte und alltagsfreundliche Anwendung, die dennoch alle rechtlichen Vorgaben der Maschinenrichtlinie erfüllt.

Erster Schritt: Risikomanagemen

Das Risikomanagement stellt den ersten Schritt zur CE-Kennzeichnung dar. Es ist zudem der einzige Inhalt, der in einer konventionellen technischen Dokumentation von Spritzgießwerkzeugen nicht enthalten ist. Gerade deshalb war es dem Ausschuss ein großes Anliegen, diesen Teil des Leitfadens so anwenderfreundlich wie möglich zu gestalten. Eine „Allgemeine Risikobeurteilung von Spritzgießwerkzeugen“ wurde bereits vollständig durchgeführt. Die umfangreichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie sind auf den praxisbezogenen Einsatz von Spritzgießwerkzeugen angepasst worden. So müssen bei der Risikobeurteilung beispielsweise keine Sitze oder Beleuchtung an der auswechselbaren Ausrüstung berücksichtigt werden, was insgesamt gesehen den Umfang des Risikomanagements für den Anwender erheblich reduziert. Die allgemeine Betrachtung lässt sich anschließend anhand einer Checkliste in die „Spezielle Risikobeurteilung“ überführen, welche das individuelle Werkzeug im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen bewertet. Alle potentiell auftretenden Risiken und deren mögliche Gegenmaßnahmen sind bereits aufgeführt und das Risiko nach der Erfüllung der Gegenmaßnahmen eingestuft.

Der Konstrukteur wählt lediglich die Gefährdungen aus, die auf das zu bewertende Werkzeug zutreffen, und bewertet das Ist-Risiko anhand der vorgegebenen Risikoeinstufung. In der „Gesamtrisikobeurteilung“ hält der Konstrukteur noch einmal fest, dass das Risiko laut Ist-Risikoeinstufung akzeptabel ist und welche besonderen Risiken am Werkzeug auftreten können. Die abgeleiteten Maßnahmen lassen sich anschließend in der Betriebsanleitung aufführen. Die Betriebsanleitung soll den Betreiber der auswechselbaren Ausrüstung auf die Maßnahmen zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen hinweisen. Ein Inhalt ist unter anderem die Bedeutung der Gefahrensymbole, die sich auf dem Werkzeug befinden. Die Vorlage der Betriebsanleitung erfordert einen firmenspezifischen Abgleich.

Technische Angaben im Begleitbuch

Das Begleitbuch enthält alle technischen Angaben zum Spritzgießwerkzeug wie Anzahl der Kavitäten, Abmaße, Temperierplan sowie Wartungshinweise. Die Inhalte wurden mithilfe von Werkzeugbegleitbüchern aus der Branche entwickelt, indem die praxisrelevanten Angaben mit den geforderten Inhalten aus der Maschinenrichtlinie in Übereinstimmung gebracht wurden. Das Begleitbuch erfüllt alle rechtlichen Anforderungen der Maschinenrichtlinie und lässt sich unternehmensspezifisch ergänzen.

Bevor das CE-Kennzeichen am Spritzgießwerkzeug angebracht werden darf, muss der Hersteller erklären, dass sein Produkt konform mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und weiterer Richtlinien ist. Auch in diesem Formular sind lediglich die Firmendaten zu ergänzen. Die gesamte Maschinenrichtlinie zu verstehen, umzusetzen und anzuwenden lässt sich auf den ersten Blick nur mit hohem zeitlichen und personellen Aufwand durchführen. Doch die Branche hat den Leitfaden mit positiver Resonanz angenommen. Der innovative Werkzeug- und Formenbau der Schweiger GmbH & Co. KG führt bereits die Bewertung und Einstufung der CE-Kennzeichnung für alle Spritzgießwerkzeuge durch.

Laut Geschäftsführer Anton Schweiger ließ sich die gesamte Werkzeugdokumentation mithilfe des VDWF-Leitfadens in nur wenigen Tagen an die Anforderungen der Maschinenrichtlinie anpassen. Ist die Dokumentationsvorlage einmal erstellt, kann der Konstrukteur entlang der Checklisten das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Für jedes Werkzeug der Firma Schweiger entsteht für die Dokumentation gemäß CE-Richtlinie ein zeitlicher Aufwand von ungefähr vier Stunden. Der zusätzliche Zeit- und Personalaufwand verhält sich jedoch im Vergleich zum zusätzlichen Mehrwert an rechtlicher Sicherheit verschwindend gering.

 

Erhöhte Marktchancen

Mit Qualität und Sicherheit erfolgreich im Markt

Die Zielstellung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist es, dass Maschinen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz-anforderungen erfüllen. Damit wird gewährleistet, dass Maschinen sicher sind und von ihnen keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Bei der Entwicklung und Herstellung von Spritzgießwerkzeugen ist diese Forderung eine Selbstverständlichkeit und wird bereits ausführlich von den Werkzeug- und Formenbauern dokumentiert. Es besteht ein großes Potenzial für die Branche, Qualitätsstandards im Bereich der Werkzeugdokumentation zu setzen. Die Dokumentationspflicht sollte aus diesem Grund weniger als bürokratisches Hindernis sondern viel mehr als Chance gesehen werden. So haben die Hersteller zum Beispiel mit der Umsetzung der CE-Kennzeichnung die Chance, ihre Position im Bereich der Haftpflicht deutlich zu verbessern.

 

Quellen:
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Mai 2006
KRAUS, T.: Öffentlich-rechtliche Einordnung von Formen und Werkzeugen, 7. VDMA Infotag Werkzeugbau, Frankfurt a. M., 21.03.2012
FINKELDEI, L.: Formen und Werkzeuge aus Sicht der Marktüberwachung, 7. VDMA Infotag Werkzeugbau, Frankfurt a. M., 21.03.2012
OSTERMANN, H.-J.: Wenn ich meinen Hund Katze nenne – Gelten Formen als auswechselbare Ausrüstungen oder als Werkzeug, VDWF im Dialog 3/2010
MATHEE, U.: CE – Nur ein “nice to have”? Abgrenzung der rechtlichen Grundlagen und Auswirkungen der CE-Kennzeichnung, VDWF im Dialog 1/2011
SEUL, T.; MÜLLER, A.: Nachweis valider Spritzgießwerkzeuge als Produktionsmittel in der Medizintechnik, VDI-Fachtagung Kunststoffe in der Medizintechnik, Friedrichshafen, 28.-29.03.2012
Richtlinie VDWF-2011-1 Leitfaden zur CE-Kennzeichnung von Spritzgieß- und Druckgusswerkzeugen
Norm DIN 4844-2 Graphische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen –
Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen

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