Geht es um die rechtliche Absicherung technischer Erfindungen, so denkt man üblicherweise an Patente. Patenten eilt allerdings der Ruf voraus, aufwändig im Sinne von schwierig erreichbar und teuer zu sein. Können Gebrauchsmuster eine Alternative sein? Gebrauchsmuster werden auch gerne als „kleines Patent“ bezeichnet. Sie sind in mehr als 100 Staaten dieser Erde verfügbar, darunter in den wichtigsten Industrienationen, wobei allerdings beispielsweise die USA kein Gebrauchsmuster kennen. Die nationalen Gebrauchsmustergesetze weisen teilweise unterschiedliche Regelungen auf. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das deutsche Gebrauchsmustergesetz (GebrMG).

Verfahren können nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vergleicht man diese Definition des § 1 GebrMG mit der entsprechenden Definition eines Patents, so fällt als Unterschied in der Formulierung ein erfinderischer „Schritt“ im Gegensatz zur erfinderischen „Tätigkeit“ beim Patent auf. Viele Jahre hat auch die Rechtsprechung diesen Unterschied gesehen und die Anforderungen an ein Gebrauchsmuster bezüglich der „Erfindungshöhe“ niedriger angesetzt.

Mit dem BGH-Beschluss „Demonstrationsschrank“ aus dem Jahr 2006 ist dieser Unterschied aber praktisch aufgehoben. Die Definition, was eine Erfindung ist oder was nicht als Erfindung angesehen wird, ist identisch zu der für ein Patent: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Schöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeit, Programme für Datenverarbeitungsanlagen, die Wiedergabe von Informationen und biotechnologischer Erfindungen werden demnach nicht als Erfindung angesehen und sind daher weder durch Patent noch durch Gebrauchsmuster schützbar. Gleiche Einschränkungen bei Patent und Gebrauchsmuster bestehen auch bei Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen würde, sowie bei Pflanzensorten oder Tierarten. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster ist im § 2 Nr. 3 GebrMG dokumentiert: Verfahren können nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden.

Ein weiterer wichtiger Unterschied ist im Neuheitsbegriff zu suchen: Auch der Gegenstand eines Gebrauchsmusters muss neu im Sinne „von nicht zum Stand der Technik gehörend“ sein. Als Stand der Technik gelten im Gebrauchsmusterrecht alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitraum der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Definition des Neuheitsbegriffs

Die öffentliche Benutzung im Ausland ist also nicht neuheitsschädlich. Darüber hinaus gilt im Gebrauchsmustergesetz eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten: eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Rang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Die maximale Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Anmeldetag fällt. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes ist eine Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr zu zahlen.

Ein Gebrauchsmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt ohne inhaltliche Prüfung eingetragen. Das bedeutet, dass das Amt keine Prüfung auf Neuheit oder das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit beziehungsweise der gewerblichen Anwendbarkeit durchführt. Eine solche Prüfung wird erst dann durchgeführt, wenn ein Dritter einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellt. Daher fällt für die Eintragung eines Gebrauchsmusters auch keine Prüfungsgebühr an. Es ist lediglich eine Anmeldegebühr in Höhe von zur Zeit. 30 EUR bei elektronischer Anmeldung oder 40 EUR bei Anmeldung in Papierform zu zahlen. Eine optionale Recherche schlägt mit 250 EUR zu Buche. Die Ausarbeitung einer Gebrauchsmuster-Anmeldung ist allerdings ähnlich aufwändig wie die einer Patentanmeldung, sodass sich das Anwaltshonorar für die Ausarbeitung nicht oder nicht nennenswert von der für eine Patentanmeldung unterscheidet.

Patent lässt sich leichter durchsetzen

Grundsätzlich gibt ein Gebrauchsmustern dem Inhaber die gleichen Rechte wie ein Patent: allein der Inhaber des Gebrauchsmusters ist befugt, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen, und jedem Dritten ist es verboten, ohne die Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Bezüglich der Durchsetzbarkeit treten in der Praxis aber Probleme auf: da das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht darstellt, wird sich ein Gericht schwer tun, eine einstweilige Verfügung aus einem Gebrauchsmuster zu erlassen. Kommt es zu einem Angriff gegen einen potentiellen Verletzer, so wird dieser mit großer Wahrscheinlichkeit Antrag auf Löschung stellen. Eine Aussetzung eines parallelen Verletzungsverfahrens ist dabei sehr viel wahrscheinlicher als bei einer Verletzungsklage aus einem Patent.

Entscheidungskriterien für die Anmeldung

Damit stellt sich die Frage, ob bzw. wann ein Gebrauchsmuster sinnvoll ist. Ein Gebrauchsmuster wird sehr schnell eingetragen – üblicherweise kann der Anmelder innerhalb von drei Monaten über ein eingetragenes Schutzrecht verfügen. Von einer anhängigen nationalen Patentanmeldung kann ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden, sodass sich auch vor Erteilung des Patents ein umfangreicher Schutz für den Anmelder erreichen lässt. Eine Gebrauchsmusteranmeldung berechtigt zur Inanspruchnahme der Priorität – eine Patentanmeldung kann innerhalb eines Jahres nach der Gebrauchsmusteranmeldung mit der Wirkung ab dem gleichen Anmeldetages angemeldet werden. Allerdings gilt das Prioritätsrecht nur für die Gegenstände, die bereits in der Gebrauchsmusteranmeldung offenbart wurden. Daher ist die Formulierung einer Gebrauchsmusteranmeldung sehr sorgfältig durchzuführen. Auch wenn das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, so behindert es doch den Marktzugang durch Wettbewerber.

Daneben sind weitere Kriterien, wie beispielsweise die eventuell unterschiedliche Vergütungspflicht aus dem Arbeitnehmererfindergesetz, zu berücksichtigen. Generell kann also die Frage nach dem Wert eines Gebrauchsmusterschutzes im Vergleich zum Patentschutz nicht beantwortet werden. Im Einzelfall muss die Entscheidung sorgfältig getroffen werden, welches der beiden Schutzrechte bzw. ob sogar eine Kombination beider Schutzrechte das beste Ergebnis für den Anmelder verspricht.

Sie möchten gerne weiterlesen?